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   LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13- JDownloader2   

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https://dejure.org/2013,34572
LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13- JDownloader2 (https://dejure.org/2013,34572)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2013 - 310 O 144/13- JDownloader2 (https://dejure.org/2013,34572)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29. November 2013 - 310 O 144/13- JDownloader2 (https://dejure.org/2013,34572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Software zum Download von geschützten Video-Streams unrechtmäßig

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für illegale Download-Software

  • golem.de (Pressebericht, 03.12.2013)

    Streaming-Video: Gericht macht Geschäftsführer für JDownloader2 haftbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bestätigt: "JDownloader2" darf keine geschützten Videos von MyVideo.de herunterladen + persönliche Haftung des Geschäftsführers

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 737
  • GRUR-RR 2014, 241
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LG München I, 26.07.2012 - 7 O 10502/12

    Download von Video-Streams - TubeBox

    Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13
    31 Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken sind berechtigt, gegen eine Umgehung von Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG vorzugehen, selbst wenn die Schutzmaßnahmen nicht von ihnen entwickelt worden sind (LG München ZUM-RD 2013, 76 ff.).

    Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Schutz mit den allgemein verfügbaren legalen Programmwerkzeugen umgangen werden könnte (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, 4. Auflage 2013, § 95 a, Rn. 15; LG München, Urteil vom 26.07.12, Gz 7 O 10502/12).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13
    41 Allerdings gelten die Haftungsprivilegierungen nach Überzeugung der Kammer - auch soweit eine "Open-Source-Entwicklung" vorliegt - nicht, wenn sich die Anspruchsgegnerseite das Produkt der Entwicklung zu eigen macht (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 37; s. auch BGH GRUR 2010, 616 und BGH GRUR 2011, 1038).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13
    41 Allerdings gelten die Haftungsprivilegierungen nach Überzeugung der Kammer - auch soweit eine "Open-Source-Entwicklung" vorliegt - nicht, wenn sich die Anspruchsgegnerseite das Produkt der Entwicklung zu eigen macht (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 37; s. auch BGH GRUR 2010, 616 und BGH GRUR 2011, 1038).
  • KG, 25.02.2013 - 24 U 58/12

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für in seinem Unternehmen begangene

    Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13
    48 Der Antragsgegner zu 2) haftet bereits aus den vorstehend genannten Gründen, sodass die Frage, ob ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft, die Person konkret zu benennen, auf deren Anpassung die streitgegenständliche Version des "JD.." beruht (vgl. KG Urteil vom 25.02.2013, Gz. 24 U 58/12), nicht entschieden werden muss.
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 79/12

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13
    Auch in einem Fall betreffend die Störerhaftung gesetzlicher Vertreter eines Sharehosting-Dienstes hat der Bundesgerichtshof in diesem Sinne entschieden (BGH, Urteil vom 15.08.2013, Gz. I ZR 79/12).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13
    44 Der Bundesgerichtshof hat in dem durch die Parteien in Bezug genommenen Urteil vom 26.09.1985 (Gz. I ZR 86/83 - "Sporthosen", veröff. u.a. in NJW 1987, 127 ff.) betreffend die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH als sog. Störer im Markenrecht zwar ausgeführt, in Fällen wie jenem dort konkret vorliegenden werde kein zureichender Grund gesehen, den gesetzlichen Vertreter einer GmbH auch dann als Störer persönlich haftbar zu machen, wenn er an der Rechtsverletzung nicht teilgenommen und nichts von ihr gewusst habe.
  • OLG Hamburg, 14.12.2005 - 5 U 200/04

    "Miss 17"

    Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13
    Haftet eine GmbH als Täterin, kommt sogar ohne eigene Kenntnis eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme - zum Beispiel durch dauerhaften Aufenthalt im Ausland - entzieht (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240 - "Super Mario"; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182 ff. - "Miss 17ÂÂ).
  • OLG Hamburg, 17.04.2002 - 5 U 24/01

    Ständiger Auslandsaufenthalt des GmbH-Geschäftsführers ist eine

    Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2013 - 310 O 144/13
    Haftet eine GmbH als Täterin, kommt sogar ohne eigene Kenntnis eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme - zum Beispiel durch dauerhaften Aufenthalt im Ausland - entzieht (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240 - "Super Mario"; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182 ff. - "Miss 17ÂÂ).
  • LG Hamburg, 19.07.2017 - 308 O 230/17

    Schutzgesetzverletzung: Umgehung von wirksamen technischen Maßnahmen auf

    Bei den Verboten des § 95a Abs. 1 und 3 UrhG handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 68 - Videospiel-Konsole II; OLG Hamburg, NJW-RR 2014, 737, 738).

    Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Schutz mit den allgemein verfügbaren Programmwerkzeugen problemlos umgangen werden könnte (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2014, 737, 738; OLG Hamburg CR 2010, 125, 128; Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 95a Rn. 15).

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